Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2003 - L 9 U 33/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 212 SGB VII; § 547 RVO ; § 8 SGB VII; § 109 SGG
Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts ; Feststellung einer Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. Lendenwirbelkörper mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK, sowie eine Unterschenkelvenenthrombose rechts als Folgen eines ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Weitergeltung bereits aufgehobener Vorschriften des Sozialrechts ; Feststellung einer Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. Lendenwirbelkörper mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK, sowie eine Unterschenkelvenenthrombose rechts als Folgen eines ...
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 15.12.2000 - S 11 U 92/99
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2003 - L 9 U 33/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70
Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2003 - L 9 U 33/01
Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286).Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203; 207 ff; 61, 127).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2006 - L 9 U 567/02 Dieser Unfall war bereits Gegenstand einer für den Berufungskläger erfolglosen gerichtlichen Auseinandersetzung (Bescheid der Berufungsbeklagten vom 16. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1999, Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hildesheim vom 15. Dezember 2000 - S 11 U 92/99 und Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2003 - L 9 U 33/01).
Aus diesem Gutachten ergibt sich unter Auswertung der bereits im Verfahren L 9 U 33/01 eingeholten Gutachten sowohl des Dr. N. als auch des Dr. R. und Dr. S., dass im Vordergrund der Gesundheitsstörungen des Berufungsklägers im Bereich seiner Wirbelsäule bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule stehen.